Wir sind bemüht, unseren Kunden vor und während der Reise bestmöglichen Service zu bieten, denn zufriedene Kunden sind die Voraussetzung dafür, dass Tangos Aires bestehen kann.
1.
Reisevertrag und Datenschutz
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax
oder e-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde gegenüber Tangos Aires (im
Folgenden "TA" genannt) den Abschluss eines Reisevertrages auf der
Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung von TA an den
Reiseteilnehmer zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form und wird
dem Reiseteilnehmer innerhalb max. 5 Werktagen per Post zugestellt.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Vertragsangebot von TA vor. Der Vertrag kommt dann auf
der Grundlage dieses neuen Angebotes durch die Annahme des Reisegastes
zustande, welche durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung
oder Reiseantritt erfolgen kann.
1.4. Der Anmeldende steht für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten
Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag ein, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche, gesondert schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.5. Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von
vorstehender Regelung, wie folgt zustande: TA nimmt für den Reisegast
eine für TA verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem
Reisegast ein Anmeldeformular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt
der Reisegast innerhalb von 7 Tagen nach Optionsvornahme die
schriftliche Anmeldung der Reise an TA, gestaltet sich der
Buchungsablauf wie unter Ziffer 1.1. bis 1.3. Geht innerhalb der Frist
die Anmeldung nicht bei TA ein, so erlischt die Reservierung ohne
weitere Folgen für den Reisegast oder TA.
2.
Leistungsverpflichtung von TA
Die Leistungsverpflichtung von TA ergibt sich ausschließlich aus dem
Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt
der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe
sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
2.1. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) oder Reisebüros
sind von TA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder
Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder
Buchungsbestätigung von TA hinaus gehen, dazu im Widerspruch stehen
oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.2. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TA.
2.3. TA behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung informiert wird.
3. Zahlung
3.1. Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines
gemäß § 651k, Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den
Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist, 15 % des Reisepreises.
3.2. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
3.3. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach vollständiger
Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt von TA übersandt bzw.
ausgehändigt.
3.4. Bei Buchungen die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn getätigt
werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des
Sicherungsscheines zu zahlen.
3.5. Für Kreditkartenzahlungen gilt:
a) TA akzeptiert Zahlungen per Verrechnung über MASTERCARD und VISA
Kreditkarten, sofern dieses bereits bei Vertragsabschluss vereinbart
worden ist. Dafür ist das schriftliche Einverständnis des/der Reisenden
erforderlich. Ein entsprechendes Formular, das im Original vom
Kreditkarteninhaber unterschrieben sein muss, kann bei TA angefordert
werden.
b) Die Akzeptanz der Kreditkartenzahlungen ist von der Zusage der
Kreditkartengesellschaft abhängig. TA behält sich ausdrücklich eine
Verweigerung dieser Zahlungsweise vor, sofern keine Deckungszusage
seitens des Kreditkartenunternehmens erfolgt.
c) Ein Wechsel der Zahlungsart von Kreditkartenzahlung zu anderer
Zahlungsweise später als 6 Wochen vor Reisebeginn ist nicht möglich.
d) Für Kreditkartenzahlungen erhebt TA ein nicht kostendeckendes
Transaktionsentgelt in Höhe von 1,6% der Rechnungsgesamtsumme. Das
Transaktionsentgelt ist nur dann zu bezahlen, wenn TA eine von den
üblichen Bankbearbeitungskosten beim Kunden kostenfreie Zahlungsart
(Überweisung) anbietet.
3.6. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt
ist, wird der Vertrag nach Mahnung und erfolgloser Bestimmung einer
Frist aufgelöst. Der Veranstalter kann als Entschädigung
Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 7.2. verlangen.
4. Preis- und
Leistungsänderungen
4.1. Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von
TA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit die Änderungen und Abweichungen unerheblich sind und nicht zu
einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TA ist verpflichtet, den Kunden
über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei
Änderungen, die den Inhalt der Reise erheblich ändern, hat der Kunde
das Recht, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies
mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag
vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren.
Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Der Reiseveranstalter hat
eine Änderung des Reisepreises dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
des Änderungsgrundes zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des
Reisepreises um mehr als fünf von Hundert kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder wie unter Ziffer 4.1. beschrieben, die Teilnahme an
einer gleichwertigen Reise verlangen.
4.3. Der Reisende hat die Rechte aus Ziffern 4.1. und 4.2. unverzüglich
nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend
zu machen.
4.4. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen
(Umbuchungen) hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der
Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, der Flüge
vorgenommen, so ist dies nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und
gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dabei entstehende Kosten hat der
Kunde zu tragen.
4.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt
seiner eine dritte Person in die Rechte und Pflichten des
Reisevertrages eintritt. Einen Wechsel in der Person des
Reiseteilnehmers kann TA widersprechen, wenn der neue Reiseteilnehmer
den besonderen Reiseerfordernissen nicht entspricht oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. TA ist berechtigt, durch Umbuchungen entstehende
Mehrkosten zu berechnen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften er und der Reiseteilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die dabei entstehenden Mehrkosten.
5. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise,
wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von TA zu vertretenden Gründen
nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige
Rückerstattung. TA erstattet den Kunden jedoch jede ersparte
Aufwendung, soweit und sobald sie von den einzelnen Leistungsträgern TA
zurückerstattet wurden.
6. Rücktritt und
Kündigung durch TA
6.1. Bei Reisen, die laut Beschreibung eine Mindestteilnehmerzahl
erfordern, kann TA bei Nichterreichen der genannten
Mindestteilnehmerzahl bis 30 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden sofort
erstattet.
6.2. Der Vertrag kann von TA ebenfalls gekündigt werden, wenn die Reise
wegen unvorhersehbaren äußeren Einflüssen (z.B. Krieg, innere Unruhen,
Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks) erheblich erschwert oder
gefährdet würde. TA kann in diesem Falle für bereits erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen.
6.3. TA kann den Reisevertrag nach Reisebeginn fristlos kündigen, wenn
der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung nachhaltig stört oder er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
In diesem Falle behält TA den Anspruch auf den Gesamtpreis. Ersparte
Aufwendungen, etwa durch gutgeschriebene Beträge durch Leistungsträger,
sind dem Kunden jedoch zu erstatten.
7. Rücktritt
durch den Kunden
7.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber TA vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2. In jedem Falle des Rücktritts durch den Kunden stehen TA unter
Berücksichtigung ersparter Aufwendungen folgende pauschale
Entschädigungen zu:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn: 15%
b) vom 28. bis 14.Tage vor Reisebeginn: 30%
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn: 60%
d) vom 6. Tage des Reisebeginns: 90% des Reisepreises
Reise mit Fluganteil:
Zusätzlich zur o.g. Pauschale die exakten Stornokosten des Fluges
7.3. TA wird dem Kunden bei Abschluss des Reisevertrages den Abschluss
einer Reiserücktrittsversicherung empfehlen und diese ggf. für ihn
abschließen.
7.4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne
ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag
gilt, sondern in diesem Falle der Kunde zur vollen Bezahlung des
Reisepreises verpflichtet bleibt.
7.5. Gebühren im Falle einer Stornierung (Ziffer 7.2.) sowie
Umbuchungsgebühren (Ziffer 4.4.) werden sofort fällig.
8.
Mitwirkungspflicht
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Reisemängel unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zu melden. Ist von TA keine örtliche
Reiseleitung eingesetzt, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, TA
unverzüglich per Telefon, e-Mail, oder Fax über Reisemängel zu
informieren. Die Aufwendungen hierfür werden erstattet. Auch im eigenen
Interesse hat der Reiseteilnehmer evtl. entstehende Schäden zu
vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
9. Gewährleistung
9.1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der
Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
Eine Abhilfe kommt auch zustande, wenn der Veranstalter eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise
kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reiseteilnehmer
schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe
zu verlangen. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs.
1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit TA
abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw.
den von TA erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber TA schriftlich
geltend zu machen.
b) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen
Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden
sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
10. Pass-,
Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
10.1. TA informiert den Reiseteilnehmer über die obigen Bestimmungen,
die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten
für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse
gegeben sind.
10.2. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
10.04 Soll der Kunde während der Reise erkranken und/oder die Symtome des Covid-19 auftreten, wird es erforderlich und notwendig, einen Covid-test durchzuführen. Dieses liegt in der Eigenverantwortung des Kunden.
Sollte der Test als Ergebnisse positiv sein, wird der Kunde an den (evtl. Weiteren) Aktivitäten der Reise nicht oder nicht mehr teilnehmen können. Die Wiederaufnahme oder Fortführung der Reise-Aktivitäten hängt von der Vorlage beim Reiseleiter eines negativen Covid-Test-Ergebnisse ab.
Kosten für etwaige Corona Test sind im Preis nicht inbegriffen.
Sollen Sie aufgrund einer Covid-19 Infektion an verschiedenen Aktivitäten nicht teilnehmen können, werden die spezifisch ersparten Leistungen erstattet.
Sollte sich der Kunde, im Fall eines Covid Verdachtes, weigern zu testen, wird Punkt 6.3 diese AGB in Kraft treten.
10.5
Sollte der Reiseleiter an Covid-19 erkranken, muss ein anderer
Reiseleiter die Führung der Gruppe übernahmen. In diesen Fall kann
diese auf Englisch stattfinden.
11. Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von TA für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit TA für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2. TA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen
der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von TA, sondern
beispielsweise durch andere Personen oder Firmen in eigener
Verantwortung vermittelt oder veranstalter werden. Dem Kunden wird in
diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. TA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die
in der konkreten Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet sind. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Trekking-
und Expeditionsreisen) übernimmt TA im Hinblick auf die Durchführung
und Gewährleistung keine Haftung, soweit eigenes Verschulden nicht
zutrifft.
11.4. Sofern Flüge zur Reise von TA nur vermittelt werden, tritt TA
lediglich als Vermittler zwischen den Leistungsträgern
(Fluggesellschaften) und den sonst Beteiligten auf. TA übernimmt keine
Haftung bei Beschädigungen, Unfällen, Gepäckverlust oder Verspätungen.
Das Beförderungsrisiko trägt in jedem Falle der Reiseteilnehmer selbst.
12. Ansprüche,
Verjährung, Abtretungsverbot
12.1. Ansprüche nach §§ 651c bis 651f BGB hat der Reiseteilnehmer
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber TA geltend zu machen (§ 651g). Ansprüche des Reisenden
nach §§ 651c bis 651f verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem TA dem Kunden das Ergebnis
der Überprüfung und die Entscheidung über die Ansprüche mitteilt. Die
vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.2. Die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des
Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen ist unzulässig.
13. Sonstiges,
Gerichtsstand
13.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die
Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
13.2. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für
Passivprozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
13.3. Es wird die Anwendbarkeit Deutschen Rechts vereinbart.
14.Informationspflichten
über die Identität des ausführenden Luftfahrt-Unternehmens
14.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den
Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
14.2 Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der
Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss er den Kunden informieren.
14.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den
Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird.
15. Reiseveranstalter:
Anschrift und Sitz der Reiseveranstalter:
Tangos Aires e. K.
Berliner Allee 40
40212 Düsseldorf
Deutschland