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AGB

Wir sind bemüht, unseren Kunden vor und während der Reise bestmöglichen Service zu bieten, denn zufriedene Kunden sind die Voraussetzung dafür, dass Tangos Aires bestehen kann.

1. Reisevertrag und Datenschutz
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder e-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde gegenüber Tangos Aires (im Folgenden "TA" genannt) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung von TA an den Reiseteilnehmer zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form und wird dem Reiseteilnehmer innerhalb max. 5 Werktagen per Post zugestellt.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von TA vor. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes durch die Annahme des Reisegastes zustande, welche durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt erfolgen kann.
1.4. Der Anmeldende steht für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag ein, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesondert schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.5. Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: TA nimmt für den Reisegast eine für TA verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Reisegast ein Anmeldeformular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisegast innerhalb von 7 Tagen nach Optionsvornahme die schriftliche Anmeldung der Reise an TA, gestaltet sich der Buchungsablauf wie unter Ziffer 1.1. bis 1.3. Geht innerhalb der Frist die Anmeldung nicht bei TA ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für den Reisegast oder TA.

2. Leistungsverpflichtung von TA
Die Leistungsverpflichtung von TA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
2.1. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) oder Reisebüros sind von TA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder Buchungsbestätigung von TA hinaus gehen, dazu im Widerspruch stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.2. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TA.
2.3. TA behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

3. Zahlung
3.1. Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k, Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15 % des Reisepreises.
3.2. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
3.3. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt von TA übersandt bzw. ausgehändigt.
3.4. Bei Buchungen die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn getätigt werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen.
3.5. Für Kreditkartenzahlungen gilt:
a) TA akzeptiert Zahlungen per Verrechnung über MASTERCARD und VISA Kreditkarten, sofern dieses bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist. Dafür ist das schriftliche Einverständnis des/der Reisenden erforderlich. Ein entsprechendes Formular, das im Original vom Kreditkarteninhaber unterschrieben sein muss, kann bei TA angefordert werden.
b) Die Akzeptanz der Kreditkartenzahlungen ist von der Zusage der Kreditkartengesellschaft abhängig. TA behält sich ausdrücklich eine Verweigerung dieser Zahlungsweise vor, sofern keine Deckungszusage seitens des Kreditkartenunternehmens erfolgt.
c) Ein Wechsel der Zahlungsart von Kreditkartenzahlung zu anderer Zahlungsweise später als 6 Wochen vor Reisebeginn ist nicht möglich.
d) Für Kreditkartenzahlungen erhebt TA ein nicht kostendeckendes Transaktionsentgelt in Höhe von 1,6% der Rechnungsgesamtsumme. Das Transaktionsentgelt ist nur dann zu bezahlen, wenn TA eine von den üblichen Bankbearbeitungskosten beim Kunden kostenfreie Zahlungsart (Überweisung) anbietet.
3.6. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und erfolgloser Bestimmung einer Frist aufgelöst. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 7.2. verlangen.

4. Preis- und Leistungsänderungen
4.1. Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen unerheblich sind und nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Änderungen, die den Inhalt der Reise erheblich ändern, hat der Kunde das Recht, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf von Hundert kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder wie unter Ziffer 4.1. beschrieben, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen.
4.3. Der Reisende hat die Rechte aus Ziffern 4.1. und 4.2. unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen (Umbuchungen) hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, der Flüge vorgenommen, so ist dies nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dabei entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.
4.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner eine dritte Person in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Einen Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers kann TA widersprechen, wenn der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht entspricht oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. TA ist berechtigt, durch Umbuchungen entstehende Mehrkosten zu berechnen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reiseteilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dabei entstehenden Mehrkosten.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von TA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung. TA erstattet den Kunden jedoch jede ersparte Aufwendung, soweit und sobald sie von den einzelnen Leistungsträgern TA zurückerstattet wurden.

6. Rücktritt und Kündigung durch TA
6.1. Bei Reisen, die laut Beschreibung eine Mindestteilnehmerzahl erfordern, kann TA bei Nichterreichen der genannten Mindestteilnehmerzahl bis 30 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden sofort erstattet.
6.2. Der Vertrag kann von TA ebenfalls gekündigt werden, wenn die Reise wegen unvorhersehbaren äußeren Einflüssen (z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks) erheblich erschwert oder gefährdet würde. TA kann in diesem Falle für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
6.3. TA kann den Reisevertrag nach Reisebeginn fristlos kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält TA den Anspruch auf den Gesamtpreis. Ersparte Aufwendungen, etwa durch gutgeschriebene Beträge durch Leistungsträger, sind dem Kunden jedoch zu erstatten.

7. Rücktritt durch den Kunden
7.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber TA vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2. In jedem Falle des Rücktritts durch den Kunden stehen TA unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn: 15%
b) vom 28. bis 14.Tage vor Reisebeginn: 30%
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn: 60%
d) vom 6. Tage des Reisebeginns: 90% des Reisepreises

Reise mit Fluganteil:
Zusätzlich zur o.g. Pauschale die exakten Stornokosten des Fluges
7.3. TA wird dem Kunden bei Abschluss des Reisevertrages den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfehlen und diese ggf. für ihn abschließen.
7.4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Falle der Kunde zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
7.5. Gebühren im Falle einer Stornierung (Ziffer 7.2.) sowie Umbuchungsgebühren (Ziffer 4.4.) werden sofort fällig.

8. Mitwirkungspflicht
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Reisemängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zu melden. Ist von TA keine örtliche Reiseleitung eingesetzt, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, TA unverzüglich per Telefon, e-Mail, oder Fax über Reisemängel zu informieren. Die Aufwendungen hierfür werden erstattet. Auch im eigenen Interesse hat der Reiseteilnehmer evtl. entstehende Schäden zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

9. Gewährleistung
9.1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Eine Abhilfe kommt auch zustande, wenn der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit TA abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von TA erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber TA schriftlich geltend zu machen.
b) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
10.1. TA informiert den Reiseteilnehmer über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind.
10.2. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

10.04 Soll der Kunde während der Reise erkranken und/oder die Symtome des Covid-19 auftreten, wird es erforderlich und notwendig, einen Covid-test durchzuführen. Dieses liegt in der Eigenverantwortung des Kunden.

Sollte der Test als Ergebnisse positiv sein, wird der Kunde an den (evtl. Weiteren) Aktivitäten der Reise nicht oder nicht mehr teilnehmen können. Die Wiederaufnahme oder Fortführung der Reise-Aktivitäten hängt von der Vorlage beim Reiseleiter eines negativen Covid-Test-Ergebnisse ab.

Kosten für etwaige Corona Test sind im Preis nicht inbegriffen.

Sollen Sie aufgrund einer Covid-19 Infektion an verschiedenen Aktivitäten nicht teilnehmen können, werden die spezifisch ersparten Leistungen erstattet.

Sollte sich der Kunde, im Fall eines Covid Verdachtes, weigern zu testen, wird Punkt 6.3 diese AGB in Kraft treten.

10.5 Sollte der Reiseleiter an Covid-19 erkranken, muss ein anderer Reiseleiter die Führung der Gruppe übernahmen. In diesen Fall kann diese auf Englisch stattfinden.

11. Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von TA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit TA für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. TA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von TA, sondern beispielsweise durch andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstalter werden. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. TA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der konkreten Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Trekking- und Expeditionsreisen) übernimmt TA im Hinblick auf die Durchführung und Gewährleistung keine Haftung, soweit eigenes Verschulden nicht zutrifft.
11.4. Sofern Flüge zur Reise von TA nur vermittelt werden, tritt TA lediglich als Vermittler zwischen den Leistungsträgern (Fluggesellschaften) und den sonst Beteiligten auf. TA übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen, Gepäckverlust oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko trägt in jedem Falle der Reiseteilnehmer selbst.

12. Ansprüche, Verjährung, Abtretungsverbot
12.1. Ansprüche nach §§ 651c bis 651f BGB hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber TA geltend zu machen (§ 651g). Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem TA dem Kunden das Ergebnis der Überprüfung und die Entscheidung über die Ansprüche mitteilt. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.2. Die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen ist unzulässig.

13. Sonstiges, Gerichtsstand
13.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
13.2. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
13.3. Es wird die Anwendbarkeit Deutschen Rechts vereinbart.

14.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrt-Unternehmens
14.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

14.2 Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

14.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

15. Reiseveranstalter:

Anschrift und Sitz der Reiseveranstalter:

Tangos Aires e. K.

Berliner Allee 40

40212 Düsseldorf

Deutschland

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